(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2) Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.
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