Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2)Absatz 2Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.Eine Marke wird in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Absatz eins, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erworben hat.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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