Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (Paragraph 41, Absatz 2,) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist Paragraph 143, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 42 MarkenSchG