Wer nach §§ 81 oder 84 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, einen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Zustimmung des Urhebers zur Nutzung des Werkes als Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wer nach Paragraphen 81, oder 84 Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, einen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Zustimmung des Urhebers zur Nutzung des Werkes als Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. Paragraph 31, Absatz 2, gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 32b MarkenSchG