§ 35 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem römisch VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.Die Beschlüsse der nach Absatz 3, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57b, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraphen 64,, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134,, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.Die im Paragraph 17, Absatz 5,, im Paragraph 28, Absatz 5 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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