Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 MarkenSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 MarkenSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 MarkenSchG