§ 37 MarkenSchG Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 37,

Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.

  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren ist Paragraph 139, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013
Paragraph 37,

Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.

  1. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren ist Paragraph 139, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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