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Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.
Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung. Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.