Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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