§ 33 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.
  3. (2)Absatz 2Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.Eine Marke wird in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Absatz eins, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erworben hat.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 13.01.2019
  1. (1)Absatz einsAus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.
  3. (2)Absatz 2Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.Eine Marke wird in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Absatz eins, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erworben hat.

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