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(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2) Wird dieEine Marke deshalbwird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, weilwenn sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginnvor der Schutzdauer (Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 19 Abs. 1§ 4 Abs. 2 ) zurückerworben hat.
(1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2) Wird dieEine Marke deshalbwird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, weilwenn sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginnvor der Schutzdauer (Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 19 Abs. 1§ 4 Abs. 2 ) zurückerworben hat.