§ 29b MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 35 Abs. 5 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

(2) Nach fristgerechter Äußerung des Markeninhabers trifft das nach § 35 Abs. 1 zuständige Mitglied wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Es hat auf Antrag einer Partei, oder wenn es dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Widerspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Mitglied hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.

(3) Sofern ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die er sich richtet, seit mehr als fünf Jahren registrierte Marke gestützt ist, kann ihm nur stattgegeben werden, wenn auf Verlangen des Markeninhabers innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass ein § 33a entsprechender Verfallsgrund zum Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht vorliegt. Die zum Nachweis der Markenbenutzung vorgelegten Unterlagen sind dem Markeninhaber zur Ermöglichung einer Stellungnahme zuzustellen. Bringt der Markeninhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einen § 33a entsprechenden Verfallsantrag gegen die Marke des Widersprechenden ein, und weist dies innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen und nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens von Amts wegen oder über Antrag aufzunehmen. Die Marke des Widersprechenden gilt für das Widerspruchsverfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.

(3a) Bis zum Ablauf der Äußerungsfrist gemäß Abs. 1 oder gegebenenfalls der Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 3 ist über gemeinsamen Antrag der Parteien eine Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung auch ohne weitere Begründung im Ausmaß von insgesamt maximal sechs Monaten ab dem Antragszeitpunkt einzuräumen. Offene Fristen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 enden, vorbehaltlich ihrer sonstigen Verlängerungsmöglichkeit bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe, zeitgleich mit der Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung.

(4) Ergänzend kann ein Widerspruchsverfahren gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden, wenn der Widerspruch auf eine Anmeldung gestützt ist, bei einer streitverfangenen internationalen Registrierung die Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, eine der streitverfangenen Marken in ihrem Bestand angefochten oder die widerspruchsbegründende Marke selbst widerspruchsverfangen ist, oder mehrere Widersprüche gegen dieselbe Markenregistrierung eingereicht wurden. Im letztgenannten Fall ist im Wege einer Vorprüfung unter Einbeziehung der schriftlichen Äußerungen darauf abzustellen, ob die Markenregistrierung aufgrund eines anderen oder mehrerer anderer Widersprüche voraussichtlich aufgehoben wird.

(5) Die aus einem Widerspruch resultierende gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.

(6) Soweit eine Marke rechtskräftig aufgehoben wurde oder einer internationalen Registrierung im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) rechtskräftig der Schutz verweigert wurde oder soweit eine Marke aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag mit Wirkung auf den Beginn der Schutzdauer zurück stattgegeben wurde, gelöscht wurde, gilt ein anhängiges Widerspruchsverfahren gegen diese Marke im entsprechenden Umfang als erledigt und sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise wird ein Widerspruchsverfahren beendet, wenn während des Verfahrens das Eintragungsverfahren bezüglich der widerspruchsbegründenden Anmeldung ohne Registrierung beendet wird oder die widerspruchsbegründende Marke oder Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe rechtsgültig ihren Schutz für Österreich verliert.

(7) Die Parteien haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.

In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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