Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
(2)Absatz 2Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.Anstelle der Löschung der Marke nach Absatz eins, kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.
(3)Absatz 3Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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