§ 29 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Marke ist zu löschen

1.

auf Antrag des Inhabers;

2.

wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);

3.

wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;

4.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;

5.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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