§ 29 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Marke ist zu löschen
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Inhabers;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. 3.Ziffer 3wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. 4.Ziffer 4auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. 5.Ziffer 5auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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