§ 47 LWK-WO Identitätsfeststellung

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ 24 Abs. 2a zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (Paragraph 24, Absatz 2 a, zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz 2, bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 28.09.2005 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsJeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ 24 Abs. 2a zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (Paragraph 24, Absatz 2 a, zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz 2, bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten