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Legende:
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(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
(3) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
(3) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.