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(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.