§ 42 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Voranschlag

§ 42

(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen der Kammern an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.

(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Absatz eins, aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Voranschlag

§ 42

(1) Der Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen der Kammern an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.

(2) Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Absatz eins, aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.

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