§ 76 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Art. XI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 11 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 52 Abs. 2, 58 Abs. 7, 60 Abs. 5, 62 Abs. 2 und 4, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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