§ 33 LVBG Allgemeine Dienstzulage

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

p5, p4, p3, p2, p1

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

ks4

bis 4

a, ks

bis 11

kl2v, kf

bis 13

klk

bis 17

b

bis 18

199,0217,2

ks4

ab 5

a, ks

ab 12

kl2v, kf

ab 14

klk

ab 18

b

ab 19

253,0276,1

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

p5, p4, p3, p2, p1

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

ks4

bis 4

a, ks

bis 11

kl2v, kf

bis 13

klk

bis 17

b

bis 18

199,0217,2

ks4

ab 5

a, ks

ab 12

kl2v, kf

ab 14

klk

ab 18

b

ab 19

253,0276,1

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