§ 33 LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

p5, p4, p3, p2, p1

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

ks4

bis 4

a, ks

bis 11

kl2v, kf

bis 13

klk

bis 17

b

bis 18

199,0217,2

ks4

ab 5

a, ks

ab 12

kl2v, kf

ab 14

klk

ab 18

b

ab 19

253,0276,1

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

p5, p4, p3, p2, p1

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

ks4

bis 4

a, ks

bis 11

kl2v, kf

bis 13

klk

bis 17

b

bis 18

199,0217,2

ks4

ab 5

a, ks

ab 12

kl2v, kf

ab 14

klk

ab 18

b

ab 19

253,0276,1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten