Art. 21 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Außer dem Falle des Art. 17 hat der Präsident den Landtag einzuberufen, sooft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(2) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden. Die Unterbrechung von Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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