Artikel 17*)
Einberufung der ersten Sitzung
Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2009
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