Art. 22 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2007 bis 31.12.9999

Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als

a)

Volksbegehren,

b)

Vorlagen von mindestens dreizwei seiner Mitglieder,

c)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

d)

Vorlagen der Landesregierung,

e)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

f)

Anfragebesprechungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Stand vor dem 23.08.2007

In Kraft vom 26.02.1999 bis 23.08.2007

Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als

a)

Volksbegehren,

b)

Vorlagen von mindestens dreizwei seiner Mitglieder,

c)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

d)

Vorlagen der Landesregierung,

e)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

f)

Anfragebesprechungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

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