Art. 15 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Der Landtag wird gewählt. Er besteht aus 36 Mitgliedern. Davon unbeschadet bleiben auch karenzierte Abgeordnete (Abs. 5) Mitglieder des Landtages.

(3) Für die Wahlen zum Landtag wird das Landesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Landesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz näher geregelt.

(5) Weiters kann durch Gesetz für einzelne, genau bestimmte Gründe eine Karenzierung von Abgeordneten über deren Ersuchen sowie ihre Vertretung in ihrer Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten vorgesehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 22/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 15 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 15 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 15 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 15 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 15 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 14 L.V
Art. 16 L.V