Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
Das Land bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und das Recht eines jeden, am kulturellen Leben teilzunehmen.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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