Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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