Art. 8 L.V Artikel 8

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Land hat die Ehe und die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft zu schützen und zu fördern.

(2) Das Land unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des natürlichen Erziehungsrechtes der Eltern.

(3) Das Land bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Das Land fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl. Nr. 43/2004

In Kraft seit 17.09.2004 bis 31.12.9999
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