(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen. Die aus der Durchführung der Wahl entstehenden zusätzlichen Kosten sind den Gemeinden nach der Wahl in Bauschbeträgen zu vergüten. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten maßgebend.
(2) Die den Gemeinden zu vergütenden Wahlkosten sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag den Gemeinden zu überweisen.
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