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(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte bzw. das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 34 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.
(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte bzw. das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 34 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.