§ 28 LTWO 1995 Entscheidung über Berichtigungsanträge

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 25, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Verspätet eingelangte Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 LTWO 1995
§ 29 LTWO 1995