§ 27 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.Innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 25, Absatz eins,) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
  2. (2)Absatz 2Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  6. (6)Absatz 6Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 dieses Gesetzes anzuwenden.Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 29 dieses Gesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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