§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 19.09.2019

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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