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I. Abschnitt
Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der
öffentlichen Straßen und Wege
(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind
a) | Landesstraßen, | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
Anwendung. |
(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.
(3) Im SinneAls geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.
I. Abschnitt
Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der
öffentlichen Straßen und Wege
(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind
a) | Landesstraßen, | |||||||||
b) |
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c) |
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d) |
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Anwendung. |
(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.
(3) Im SinneAls geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.