§ 1 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

I. Abschnitt

Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der

öffentlichen Straßen und Wege

§ 1

(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind

a)

Landesstraßen,

b)

Eisenbahnzufahrts- und sonstige KonkurrenzstraßenGemeindestraßen,

c)

Gemeindestraßen,öffentliche Interessentenstraßen und

d)

öffentliche Interessentenstraßen unddem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen

e) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.

Anwendung.

(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.

(3) Im SinneAls geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

I. Abschnitt

Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der

öffentlichen Straßen und Wege

§ 1

(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind

a)

Landesstraßen,

b)

Eisenbahnzufahrts- und sonstige KonkurrenzstraßenGemeindestraßen,

c)

Gemeindestraßen,öffentliche Interessentenstraßen und

d)

öffentliche Interessentenstraßen unddem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen

e) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.

Anwendung.

(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.

(3) Im SinneAls geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.

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