Anl. 1 LRGV

Landesreisegebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2010 bis 31.12.9999
*)
(zu § 7 Abs. 5)

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 20102011 für jeden vollen Kilometer

a)

für Fahrräder

24 Cent

b)

für einspurige Kraftfahrzeuge

24 Cent

c)

für Personenkraftfahrzeuge

42 Cent

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 5 Cent je Fahrkilometer.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 51/2008, 86/2009, 72/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
*)
(zu § 7 Abs. 5)

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 20102011 für jeden vollen Kilometer

a)

für Fahrräder

24 Cent

b)

für einspurige Kraftfahrzeuge

24 Cent

c)

für Personenkraftfahrzeuge

42 Cent

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 5 Cent je Fahrkilometer.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 51/2008, 86/2009, 72/2010

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