§ 6 LobbyG

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat

1.

bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,

2.

es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,

3.

die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,

4.

sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie

5.

sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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