Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat
1. | bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen, | |||||||||
2. | es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen, | |||||||||
3. | die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben, | |||||||||
4. | sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie | |||||||||
5. | sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen. |
0 Kommentare zu § 6 LobbyG