§ 14 LobbyG Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet. Die Bundesministerin für Justiz kann eine solche Streichung auch nur androhen, wenn dies ausreicht, um die in das Register eingetragene Person von weiteren Verletzungen ihrer Verhaltens- oder Registrierungspflichten abzuhalten.

(2) Die Streichung und deren Androhung sind im Register für einen Zeitraum von drei Jahren anzumerken. Eine neuerliche Eintragung nach einer Streichung ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 153, 153a, 168b, 302 oder den §§ 304 bis 309 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 LobbyG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LobbyG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 LobbyG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 LobbyG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 LobbyG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 LobbyG
§ 15 LobbyG