§ 2 LobbyG

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

1.

auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,

2.

auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,

3.

auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,

4.

auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,

5.

auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und

6.

auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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