§ 2 LobbyG Ausnahmen

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsauf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
  2. 2.Ziffer 2auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
  3. 3.Ziffer 3auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
  4. 4.Ziffer 4auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
  5. 5.Ziffer 5auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
  6. 6.Ziffer 6auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LobbyG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LobbyG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LobbyG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LobbyG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LobbyG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LobbyG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LobbyG
§ 3 LobbyG