§ 11 LobbyG

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:

a.

Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,

b.

eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,

c.

einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und

d.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;

2.

die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

3.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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