§ 11 LobbyG Abteilung B

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

  1. 1.Ziffer einsvor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
    1. a.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
    2. b.Litera beine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
    3. c.Litera ceinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
    4. d.Litera dgegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
  2. 2.Ziffer 2die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
  3. 3.Ziffer 3innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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