Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsentgegen § 5 Abs. 1 eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,
2.Ziffer 2entgegen § 5 Abs. 2 einen Lobbying-Auftrag ausführt,entgegen Paragraph 5, Absatz 2, einen Lobbying-Auftrag ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer außer den Fällen des Abs. 1 gegen seine Registrierungspflichten nach den §§ 10 und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach § 15 Abs. 2 verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.Wer außer den Fällen des Absatz eins, gegen seine Registrierungspflichten nach den Paragraphen 10, und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach Paragraph 15, Absatz 2, verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.
(3)Absatz 3Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Abs. 1 und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Absatz eins, und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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