Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach § 6 und der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach Paragraph 6 und der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9, und 12 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Gewerberechtliche Vorschriften sowie berufs- und standesrechtliche Vorschriften für Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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