§ 10 LobbyG Abteilung A

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsvor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
      1. a.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
      2. b.Litera beine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
      3. c.Litera ceinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
      4. d.Litera dgegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
    2. 2.Ziffer 2die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
  2. (2)Absatz 2In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
    2. 2.Ziffer 2den vereinbarten Aufgabenbereich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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