(1) Lobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
1. | vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit | |||||||||
a. | Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs, | |||||||||
b. | eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, | |||||||||
c. | einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und | |||||||||
d. | gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website; | |||||||||
2. | die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie | |||||||||
3. | innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge. |
(2) In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
1. | Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie | |||||||||
2. | den vereinbarten Aufgabenbereich. |
0 Kommentare zu § 10 LobbyG