(1) Selbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
1. | Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, | |||||||||
2. | die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung, | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website, | |||||||||
4. | innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und | |||||||||
5. | innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung. |
(2) Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
1. | Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, | |||||||||
2. | eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs, | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website, | |||||||||
4. | innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und | |||||||||
5. | innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung. |
(3) Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.
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