§ 12 LobbyG Abteilungen C und D

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. 4.Ziffer 4innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. 5.Ziffer 5innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  2. (2)Absatz 2Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. 4.Ziffer 4innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. 5.Ziffer 5innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  3. (3)Absatz 3Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Absatz eins, und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
  4. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.Die in den Absatz eins, bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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