1.Ziffer einsLobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers;Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im Interesse eines Auftraggebers;
2.Ziffer 2Lobbying-Auftrag: ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben;
3.Ziffer 3Lobbying-Unternehmen: ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist;
4.Ziffer 4Lobbyist: eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört;
5.Ziffer 5Unternehmenslobbyist: Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten;
6.Ziffer 6Interessenvertretung: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden;Interessenvertretung: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden;
7.Ziffer 7Selbstverwaltungskörper: ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt;
8.Ziffer 8Interessenverband: ein Verein oder vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist;
9.Ziffer 9Interessenvertreter: Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört;
10.Ziffer 10Funktionsträger: der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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