§ 5 LobbyG

LobbyG - Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben.

(2) Ein Lobbying-Unternehmen darf einen Lobbying-Auftrag nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausführen.

(3) Überdies hat ein Lobbying-Unternehmen

1.

seinem Auftraggeber eine Schätzung des ihm für einen Lobbying-Auftrag zustehenden voraussichtlichen Honorars bekanntzugeben und ihn unverzüglich über eine Überschreitung dieser Schätzung zu informieren,

2.

seinen Auftraggeber auf die mit einem Lobbying-Auftrag verbundenen Registrierungspflichten hinzuweisen, sofern dieser davon keine Kenntnis hat, und

3.

es zu unterlassen, im Kontakt mit Auftraggebern und Kunden ein nicht bestehendes Auftrags- oder Beratungsverhältnis zu einem Funktionsträger zu behaupten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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