§ 59 LMSVG (weggefallen)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 2, Litera c, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in den Fällen des Artikel 2, Litera c, zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. (4)Absatz 4Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
  5. (5)Absatz 5Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 59 LMSVG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 2, Litera c, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in den Fällen des Artikel 2, Litera c, zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. (4)Absatz 4Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
  5. (5)Absatz 5Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 59 LMSVG seit 31.12.2023 weggefallen.

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