§ 59 LMSVG (weggefallen)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art§ 59 LMSVG seit 31.12.2023 weggefallen. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,

2.

die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und

3.

die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
(1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art§ 59 LMSVG seit 31.12.2023 weggefallen. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,

2.

die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und

3.

die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten