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(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel IArt. 5 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelasseneamtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-DienstrechtsgesetzesBeamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. InteressenskonflikteInteressenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel IArt. 5 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 8542019/2004624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelasseneamtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-DienstrechtsgesetzesBeamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. InteressenskonflikteInteressenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.