(1)Absatz einsZur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
1.Ziffer einsim Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
2.Ziffer 2im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
(2)Absatz 2Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 93 LFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 LFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 93 LFG