§ 93 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 

Zuständigkeit

§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1.

im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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