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Enteignungsrecht |
§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) | im Bereich der Zivilluftfahrt | |||||||||
aa) | zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder | |||||||||
bb) | zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder | |||||||||
cc) | zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. | |||||||||
b) | im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung. |
Enteignungsrecht |
§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) | im Bereich der Zivilluftfahrt | |||||||||
aa) | zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder | |||||||||
bb) | zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder | |||||||||
cc) | zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. | |||||||||
b) | im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung. |