§ 65 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Flugfelder

§ 65. Flugfelder.

(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.

(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008

Flugfelder

§ 65. Flugfelder.

(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.

(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

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