(1) Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg können zur Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen, insbesondere zur Entgegennahme von Ansuchen und zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben, herangezogen werden.
(2) Die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 sind zwischen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer mit Vertrag näher zu regeln.
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