(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Land- und Forstwirtschaft
a) | alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nebentätigkeiten, | |||||||||
b) | die Pflege der Kulturlandschaft, sofern diese in gutem ökologischen und landwirtschaftlichen Zustand erhalten wird, | |||||||||
c) | die Pflege des Waldes. |
(2) Die landwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst insbesondere die Bodenbewirtschaftung
a) | zur Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, | |||||||||
b) | zum Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. |
(3) Die forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Abs. 1 umfasst die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von Holz und sonstigen Erzeugnissen aus den Wäldern.
(4) Alpen im Sinne dieses Gesetzes sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen, bei denen infolge der Höhenlage und der dadurch bedingten klimatischen und topographischen Verhältnisse der sommerliche Weidegang die zweckmäßige Art der landwirtschaftlichen Nutzung ist.
(5) Die in Abs. 1 bis Abs. 3 umschriebenen Tätigkeiten gelten nicht als Land- oder Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen, es sei denn, dass sie von einem land- oder forstwirtschaftlichen Förderprogramm nach dem Recht der Europäischen Union oder des Bundes erfasst sind.
0 Kommentare zu § 2 LFFG