§ 7 LFFG

LFFG - Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderungen,

c)

die Notwendigkeit eines Ansuchens sowie dessen Form und Inhalt,

d)

die schriftliche Förderzusage,

e)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

f)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,

g)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln und

h)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln.

(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.

(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LFFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LFFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LFFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LFFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LFFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 LFFG
§ 8 LFFG