(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten der Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, und welche für die Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus anderen Vollzugsbereichen des Landes und deren weitere automationsunterstützte Verarbeitung durch die Landesregierung ist zulässig, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere zur Gewährung von Förderungen, zur Erstellung von Förderrichtlinien und zur Evaluierung (§ 9 Abs. 2) darstellen.
(3) Soweit land- und forstwirtschaftliche Förderdaten des Bundes, wie einzelbetriebliche Tier- und Flächendaten, eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des Abs. 2 darstellen, kann die Landesregierung auch diese automationsunterstützt verarbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
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