(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft so zu fördern, dass sie unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Dabei ist auf die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) und die einschlägigen Vorschriften des Bundes Bedacht zu nehmen.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
a) | die Erzeugung gesunder pflanzlicher und tierischer Lebensmittel, | |||||||||
b) | die marktorientierte Verarbeitung und Vermarktung, | |||||||||
c) | die Pflege der Kulturlandschaft zur Erhaltung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt sowie zur nachhaltigen Sicherung von produktiven landwirtschaftlichen Flächen, vor allem die Pflege von Wiesen, Weiden und Äckern, | |||||||||
d) | die Erhaltung der Besiedlung im Berggebiet, | |||||||||
e) | die Erhaltung und Pflege der Alpen, | |||||||||
f) | die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zur Sicherung der Stoffkreisläufe, | |||||||||
g) | der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen, | |||||||||
h) | die Leistung eines Beitrages zur Stärkung des ländlichen Raumes. |
(3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
a) | die Gewinnung von Forstprodukten, | |||||||||
b) | der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen, | |||||||||
c) | die nachhaltige und standortgerechte Waldbewirtschaftung zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes. |
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